Satzung

Präambel

Der Verein Alumni Digitale Kommunikation HAW Hamburg e.V. steht für eine lebendige und nachhaltige Beziehung zwischen Angehörigen und ehemaligen Angehörigen der HAW Hamburg, jeweils innerhalb der genannten Gruppen als auch gruppenübergreifend. In diesem Sinne gibt sich der Verein die folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Alumni Digitale Kommunikation HAW Hamburg e.V.“ – im Folgenden “Verein” genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Werte und Leitbild

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der  Bildung, der Studentenhilfe sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • die Förderung des allgemeinen, fachlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen den Vereinsmitgliedern, Angehörigen und ehemaligen Angehörigen der HAW Hamburg, Bürgern, Unternehmen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen. Die Förderung dieses Austausches und die Möglichkeit zur Weiterbildung soll unter anderem durch Vorträge, Diskussionen und den dadurch entstehenden Wissenstransfer gewährleistet werden. Desweiteren sollen Studierende und ehemalige Studierende in ihren sozialen Belangen durch Hilfestellungen und Mentoring während und nach dem Studium unterstützt werden.
    • den Betrieb von Online-Portalen für Alumni und Studierende.
    • die Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen.
    • die Verleihung von Preisen und Stipendien.
    • die ideelle oder finanzielle Förderung der Universität sowie ihr zugewandte oder mit ihr verbundene Organisationen oder Projekte.
    • die Verbreitung von Online- und Printmedien im Sinne der Bekanntmachung der Vereinszwecke und der Vereinsarbeit sowie zur Unterstützung der Vereinszwecke.
    • die Kooperation mit anderen Alumni- oder sonstigen Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung.

3. Die Verleihung von Preisen und die finanzielle Förderung von Personen wird in Richtlinien geregelt, welche der Zustimmung des zuständigen Finanzamts bedürfen, auch im Falle ihrer Abänderung.

4. Die Aktivitäten des Vereins sollen geeignet sein, sowohl die Wissenschaft als auch die Kultur und Wirtschaft in Hamburg zu stärken. Ferner sollen sie geeignet sein, das Ansehen und die Bedeutung der HAW zu steigern. Der Verein kann die Hochschule nicht nur ideell, sondern seinen Möglichkeiten entsprechend auch finanziell fördern. 

5. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereinslebens dienen.

6. Die Werte des Vereins drücken sich durch die Identifikation mit der HAW, durch die Verbundenheit mit der Forschung, der Lehre, der Bildung und der Gesellschaft sowie durch Hilfsbereitschaft, Respekt, Integrität, Diversität und Überparteilichkeit aus.

7. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Im Übrigen finanziert sich der Verein über Spenden, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen oder Kooperationen mit anderen gemeinnützigen, sozialen, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen.

8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.

10. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Neu aufgenommene Mitglieder sind zunächst Fördermitglieder. Fördermitglieder, die sich aktiv in die Vereinsarbeit einbringen oder sich in anderer Weise um die Zwecke des Vereins verdient machen, können vom Vorstand in den Status eines aktiven Mitglieds versetzt werden.

3. Aktive Mitglieder können nur Studierende, ehemalige Studierende oder sonstige Angehörige oder ehemalige Angehörige der HAW sein.

4. Ehrenmitgliedschaften sind möglich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Ihre Rechte und Pflichten bemessen sich nach den §§ 8 und 9 dieser Satzung.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand per Antrag in Schriftform, Textform oder elektronischer Form beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ablehnungsgründe mitzuteilen. Bei Ablehnung des Antragstellers oder der Antragstellerin hat dieser oder diese die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung für eine endgültige Entscheidung anzurufen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss in Schriftform, Textform oder elektronischer Form zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen von der Frist absehen.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die jeweiligen besonderen Angebote des Vereins zu den für Vereinsmitglieder geltenden Konditionen zu nutzen. Sofern bestimmte Angebote oder Veranstaltungen nur für bestimmte Mitgliedsgruppen (z.B. ehemalige Studierende) konzipiert sind, kann die Teilnahme von der Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe abhängig gemacht werden.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. An Abstimmungen der Mitgliederversammlung können nur aktive Mitglieder teilnehmen. 

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in angemessener Weise zu unterstützen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, oder Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. In Ausnahmefällen, insbesondere in Härtefällen, kann der Vorstand die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erlassen, aussetzen oder stunden.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Zu bestimmen sind daher zwei Vorsitzende, zwei Stellvertreter/innen und ein/e Schatzmeister/in. 

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ende ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und bestimmte Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitsgruppen i.S.v. § 11 einsetzen.

4. Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

5. Ungeachtet der gemeinschaftlichen Vertretung kann dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin Alleinvertretungsvollmacht mit Bezug auf finanzielle Transaktionen erteilt werden. Die Vollmacht dient zur einfachen Durchführung von online-banking.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner oder ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu seiner oder ihrer Nachfolge zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung:

    • wählt den Vorstand und die Kassenprüfer
    • nimmt die Jahresberichte entgegen, genehmigt diese und entlastet den Vorstand,
    • beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr,
    • beschließt die Satzung des Vereins, Änderungen an der Satzung inklusive dem Vereinszweck sowie über die Auflösung des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Eine Einladung per Email ist ausreichend, wenn das jeweilige Mitglied dem Verein seine Email Adresse zu Korrespondenzzwecken zur Verfügung gestellt hat.

3. Die jeweilige Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll insbesondere folgende Punkte umfassen:

    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern,
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    • Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Sofern einzelne dieser Punkte nicht zu behandeln sind (zum Beispiel wegen der noch laufenden Legislatur aller Vorstandsmitglieder), kann auf sie mit einem entsprechenden Hinweis in der Einladung verzichtet werden.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der oder die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter oder eine besondere Versammlungsleiterin bestimmen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

8. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden und wird zudem an alle Mitglieder elektronisch versandt, wenn das jeweilige Mitglied dem Verein seine E-Mail-Adresse zu Korrespondenzzwecken zur Verfügung gestellt hat. 

9. Alle Mitglieder des Vereins sind auf der Mitgliederversammlung redeberechtigt. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

12. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Für Wahlen gilt folgendes: Die Abstimmung erfolgt auf Antrag mindestens eines Mitgliedes schriftlich geheim. En bloc Wahlen sind zulässig.

13. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann zur Bearbeitung einzelner Aufgaben, Projekte oder Tätigkeitsfelder Arbeitsgruppen einrichten. Die Arbeitsgruppen bearbeiten die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig. Sie können darüber hinaus vom Vorstand einen Etat zur eigenständigen Verwaltung aus dem Haushalt des Vereins zugewiesen bekommen.

Dabei sind in Absprache mit dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin die allgemeinen Regeln zu Ausgabengenehmigung, Wirtschaftlichkeit und Rechnungslegung zu beachten. Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Diese halten den Kontakt zum Vorstand und sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 12 Vergütungen

1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand, oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands, für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht abschließend anderes beschließt.

§ 14 Datenschutz

Der Verein geht sorgfältig mit den Daten seiner Mitglieder um, gibt diese nicht ohne vorherige Zustimmung an Dritte weiter.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 10. Juli 2019.